Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1994

3. Zuständigkeit, Dienstbereiche

3.1 

Nach Art. 3 Abs. 1 POG sind im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei – also nicht Angestellte im Sinne des Art. 2 Abs. 2 POG – im gesamten Staatsgebiet berechtigt, alle Aufgaben der Polizei wahrzunehmen. Zu den polizeilichen Aufgaben in diesem Sinne gehören nicht nur die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 bis 3 PAG, sondern auch die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 4 PAG). Aus Art. 3 Abs. 1 POG folgt, dass eine Maßnahme der Polizei nicht dadurch rechtswidrig werden kann, dass der Polizeibeamte zwar im polizeilichen Aufgabenbereich und sachlich befugt, jedoch außerhalb des örtlichen oder sachlichen Dienstbereichs seiner Dienststelle (vgl. Nr. 3.2) tätig wird. Der umfassende örtliche Zuständigkeitsbereich der Polizei nach Art. 3 Abs. 1 POG wird durch Art. 10 Abs. 2 POG ergänzt (vgl. Nr. 10).

3.2 

Die örtlichen und sachlichen Dienstbereiche (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG) werden, soweit sie sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 3 POG), durch die DVPOG bestimmt. Wird ein Polizeibeamter außerhalb seines Dienstbereichs dienstlich tätig, ohne dass ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 POG gegeben ist, so kann das ein Dienstvergehen darstellen.

3.3 

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 POG findet insbesondere im Schubwesen und beim polizeilichen Begleitschutz für Personen Anwendung, ferner auch dann, wenn eine polizeiliche Maßnahme in einem anderen Dienstbereich zweckmäßigerweise fortgesetzt werden soll. In solchen Fällen soll, wenn das rechtzeitig möglich ist, eine Weisung der für beide Dienstbereiche gemeinsam vorgesetzten Dienststelle nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 POG erholt werden. Schwerwiegende Gründe nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 POG können insbesondere dann vorliegen, wenn in einer strafrechtlichen Ermittlungssache die Besorgnis der Befangenheit von Beamten der Dienststelle gegeben ist, in deren Dienstbereich die Maßnahme getroffen werden soll. Mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Polizeibeamten sind Beamte einer anderen Polizeidienststelle (nach Möglichkeit einer übergeordneten Polizeidienststelle) zu betrauen. Die Betrauung einer Polizeidienststelle mit polizeilichen Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 POG kann ferner zweckmäßig sein, wenn andernfalls der Anschein der Befangenheit eingesetzter Polizeibeamter entstehen kann. Der Anschein der Befangenheit kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Beamte, der Maßnahmen treffen soll, bereits früher mit dem Betroffenen in Auseinandersetzungen verstrickt worden ist.

3.4 

Im Fall des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 POG hat sich der Polizeibeamte, sofern es sich nicht lediglich um eine Verwarnung handelt, auf die für den ersten Zugriff erforderlichen Maßnahmen zu beschränken und seine Feststellungen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen, die dann die weitere Bearbeitung übernimmt. Die gemeinsame vorgesetzte Dienststelle kann im Einzelfall eine abweichende Weisung erteilen.
Im Übrigen ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle von Maßnahmen, die in ihrem Dienstbereich getroffen werden, zu unterrichten, sofern die Kenntnis der Maßnahme für diese Dienststelle von Bedeutung sein kann. Die Unterrichtung einer anderen Dienststelle, in deren Dienstbereich jemand verschubt, dem Richter vorgeführt oder eine Verwarnung nach § 57 OWiG ausgesprochen worden ist, ist im Allgemeinen nicht erforderlich.