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Text gilt ab: 23.12.1994

2. Dienstkräfte der Polizei

Die staatlichen Angestellten bei den Dienststellen der Landespolizei und Grenzpolizei, denen ein Dienstausweis mit einem Vermerk über die Befugnis zu Verwarnungen nach § 57 OWiG erteilt worden ist oder erteilt wird, werden ermächtigt, Verkehrsteilnehmer wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, nach § 57 OWiG zu verwarnen. Solche Angestellten müssen für ihre Aufgabe ausreichend ausgebildet sein. Ihre Befugnis zur Verwarnung erstreckt sich auf den ihnen zugewiesenen örtlichen Dienstbereich. Das Nähere wird durch die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung geregelt.