Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1994

9. Zusammenarbeit

9.1 

Auf Nr. 3.4 (Unterrichtungspflicht) wird hingewiesen.

9.2 

Andere Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt (Art. 9 Abs. 1 POG), sind neben den Sicherheitsbehörden (Art. 6 LStVG) insbesondere das Landesamt für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bek vom 8. August 1974, GVBl S. 467 und die dazu erlassenen Weisungen), die Baubehörden (vgl. Art. 79 Abs. 1 BayBO), die Gewerbeaufsichtsämter und an der Grenze der Bundesgrenzschutz, das Bundeskriminalamt, die Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bahnpolizei, die Fahndungsbeamten der Deutschen Bundesbahn, der Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost, die Behörden der Luftaufsicht, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die Zollfahndungsämter, der Zollgrenzdienst.

9.3 

Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG betreffen die Aufgaben der Polizei im Sinne von Art. 2 PAG, soweit nicht das Weisungsrecht gegenüber der Polizei in anderen Gesetzen abschließend geregelt ist. Für die Strafverfolgung gehen Weisungen nach § 152 GVG und §§ 161, 163 StPO anderen Weisungen vor. Hinsichtlich der Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen (§ 68a StGB) wird auf § 463a StPO verwiesen.

9.4 

Durch Art. 9 Abs. 2 POG wird die Dienstbereichseinteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 POG) nicht durchbrochen. Das Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden nach Art. 9 Abs. 2 POG beschränkt sich daher auf den Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde und auf den in diesem Bereich liegenden örtlichen und sachlichen Dienstbereich der Polizeidienststelle, an die die Weisung gerichtet werden soll. Solche Weisungen können daher nur Maßnahmen betreffen, durch die polizeiliche Aufgaben nach Art. 2 PAG erfüllt werden und die im Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde und im örtlichen und sachlichen Dienstbereich der Polizeidienststelle, an die die Weisung gerichtet wird, getroffen werden sollen.

9.5.-9.10  (gestrichen)

9.11 

Nach Art. 9 Abs. 3 POG sollen Weisungen – ausgenommen solche des Staatsministeriums des Innern und der Regierungen – an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. Sollen daher polizeiliche Maßnahmen im örtlichen Bereich einer Polizeistation getroffen werden, so soll die Weisung an diese gerichtet werden, sofern sie rechtzeitig tätig werden kann. Steht nicht fest, an welchem Ort die Weisung zu vollziehen ist, soll die Weisung an die Polizeidienststelle gerichtet werden, deren örtlicher Dienstbereich dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der weisunggebenden Behörde entspricht oder am Nächsten kommt. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 POG macht die Weisung nicht unwirksam. Eine angewiesene Polizeidienststelle kann die Weisung an diejenige Polizeidienststelle weiterleiten, die für den Vollzug der Weisung besser geeignet ist.

9.12 

Von Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG sind Ersuchen um Vollzugshilfen nach Art. 29 ff. PAG zu unterscheiden; die Art. 29 ff. PAG verdrängen für ihren Anwendungsbereich den Art. 9 Abs. 2 und 3 POG.

9.13 

In welcher Reihenfolge Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG zu befolgen sind, richtet sich nach der Dringlichkeit und Intensität der Gefahr. Auf Art. 10 LStVG wird hingewiesen.