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Text gilt ab: 23.12.1994

6. Bereitschaftspolizei

6.1 

Durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG wird Art. 3 Abs. 1 POG nicht eingeschränkt. Vielmehr eröffnet die Weisung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG den sachlichen Dienstbereich der Bereitschaftspolizei für Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 POG. Ein Einsatz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG ist nur gegeben, wenn Kräfte der Bereitschaftspolizei durch ihre Vorgesetzten oder durch sonstige weisungsbefugte Stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 POG) zu polizeilichen Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 POG angewiesen werden.
Auch der Einsatz der Bereitschaftspolizei zur Katastrophenhilfe bedarf der Weisung des Staatsministeriums des Innern. Eine Weisung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein Vollzugsbeamter der Bereitschaftspolizei aus eigenem Entschluss in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 POG eine polizeiliche Maßnahme treffen will oder bei einer anderen Polizeidienststelle, zu der er beamtenrechtlich abgeordnet worden ist, tätig wird.

6.2 

Für den Einsatz der Hubschrauberstaffel gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG nicht, da die in Art. 6 Abs. 3 POG vorgesehene Weisung des Staatsministeriums des Innern eine Spezialregelung gegenüber Art. 6 Abs. 1 Satz 2 POG darstellt.

6.3 

Auf § 3 und Anlage 3 der DVPOG wird hingewiesen.