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DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015
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2012.1-I

Dienstvorschrift für die Behandlung von Verwahrstücken bei staatlichen Polizeidienststellen
(DVVstP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 23. August 1995, Az. IC5-2780.249

(AllMBl. S. 707)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstvorschrift für die Behandlung von Verwahrstücken bei staatlichen Polizeidienststellen (DVVstP) vom 23. August 1995 (AllMBl. S. 707), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Februar 2015 (AllMBl. S. 76) geändert worden ist

An
alle Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule – Fachbereich Polizei –
nachrichtlich an
die Regierungen
Das Bayerische Staatsministerium des Innern erlässt für den Dienstbereich der staatlichen Polizei folgende Dienstvorschrift:

1. Allgemeines

1.1 

Bewegliche Gegenstände, die durch Sicherstellung, Beschlagnahme oder auf andere Weise in den Gewahrsam der Polizei gelangen (Verwahrstücke), sind nach dieser Dienstvorschrift zu verwahren. Auf die gesonderten Regelungen für die polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen wird hingewiesen.

1.2 

Verwahrstücke sind vor Verlust oder Wertminderung zu schützen und, wenn sie der Überführung dienen können, in ihrem Beweiswert zu erhalten. Für einen lückenlosen Nachweis sämtlicher Verwahrstücke ist zu sorgen.

1.3 

Die Verwahrung endet, wenn das Verwahrstück an eine zuständige Behörde oder Dienststelle abgegeben (weitergeleitet), an einen Berechtigten herausgegeben oder vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird.

1.4 

Wird ein Verwahrstück verwertet (veräußert), so tritt an seine Stelle der Erlös.

2. Verwahrung bei der Dienststelle

2.1 

Die Verwahrung von Verwahrstücken bei der Dienststelle erfolgt grundsätzlich in verschließbaren Räumen und Behältnissen. Die zur Verwahrung benutzten Räume müssen von den Angehörigen der Dienststelle beaufsichtigt oder in anderer Weise ausreichend gesichert werden können.

2.2 

Verwahrstücke können auch in einem offenen Umschlag bei den Akten belassen werden. Der Umschlag ist mit dem Vorgang fest zu verbinden.

3. Besonders gesicherte Verwahrung bei der Dienststelle

3.1 

Verwahrstücke, die gegen Verlust oder Wertminderung besonders geschützt werden müssen (insbesondere Wertpapiere, Sparkassenbücher, Depotscheine, Schmuckstücke, andere wertvolle Urkunden, Bargeld, Schecks), und wichtige Beweisstücke sind nur dann bei der Dienststelle zu verwahren, wenn sie dort sicher genug verwahrt werden können. Im Einzelfall entscheidet darüber der Leiter der Dienststelle.

3.2 

Gefahr bringende Verwahrstücke (Gifte, Säuren, feuergefährliche Gegenstände, Schusswaffen, Munition usw.) sind besonders sorgfältig zu verwahren. Erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger zuzuziehen. Soweit für die Verwahrung noch besondere Vorschriften bestehen, bleiben sie unberührt.

3.3 

Schusswaffen sind zu entladen, Magazine sind herauszunehmen und am Griffstück zu befestigen. Schusswaffen, die im geladenen Zustand verwahrt werden müssen, sind – falls möglich – zu sichern. Sie sind grundsätzlich von anderen Verwahrstücken getrennt und besonders sicher zu verwahren.

3.4 

Die Verwahrstücke sind stets unter sicherem Verschluss zu halten. Über die Schlüssel verfügt der Verwalter. Es ist jedoch in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Gegenstände auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten herausgegeben beziehungsweise eingeliefert werden können.

4. Verwahrung außerhalb der Dienststelle

4.1 

Kann ein Verwahrstück wegen seines Wertes, seiner Art, Größe oder Beschaffenheit bei der Dienststelle nicht sicher genug verwahrt werden, so ist hierüber sofort der nächstvorgesetzten Dienststelle zu berichten. Diese entscheidet über die weitere Verwahrung. Kann hierfür eine andere Polizeidienststelle nicht in Anspruch genommen werden, so ist eine andere geeignete Stelle oder Einrichtung (Geldinstitut, Möbeltransportunternehmen, Abschleppdienst usw.) mit der Verwahrung zu beauftragen.

4.2 

Muss ein Gegenstand am Ort der Sicherstellung oder Beschlagnahme belassen werden, so ist er gleichfalls als Verwahrstück zu behandeln. Der Betroffene ist auf § 133 StGB und gegebenenfalls auf § 136 StGB hinzuweisen. Eine unterschriftliche Bestätigung des Betroffenen ist anzustreben. Sie kann mit einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 2 PAG oder § 107 StPO verbunden werden.

4.3 

Für die Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe und diesen gleichstehender Stoffe und Gegenstände gilt die Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 5. Februar 2015 (AllMBl S. 76).

4.4 

Geldbeträge von mehr als 50 €, die nicht innerhalb kurzer Frist weitergeleitet oder herausgegeben werden können, sollen der zuständigen Staatsoberkasse zur Verwahrung zugeleitet werden. Soweit eine Bareinzahlung bei der Staatsoberkasse (oder bei einer Zahlstelle) nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, erfolgt die Zuleitung durch Überweisung, bei Fehlen eines Kontos durch Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Staatsoberkasse, der dann entsprechende Annahmeanordnung (Verwahrtitel) zu erteilen ist. Müssen die Geldbeträge in den eingelieferten Stücken erhalten bleiben, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

4.5 

Durch eine Verwahrung außerhalb der Dienststelle wird der amtliche Gewahrsam nicht aufgehoben. Die Vorschriften der §§ 688 ff. BGB bleiben unberührt.

5. Kennzeichnung

5.1 

Verwahrstücke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung (Anhänger, Schild usw.) ist dauerhaft mit dem Verwahrstück zu verbinden und muss Verwechslungen ausschließen. Sie muss enthalten:

5.1.1 

Die Bezeichnung (Art, Anzahl, Gewicht, Nummer) der verwahrten Gegenstände,

5.1.2 

Name und Geburtsdatum des letzten Besitzers oder Gewahrsaminhabers,

5.1.3 

Aktenzeichen und Beleg-Nr. des Verwahrverzeichnisses,

5.1.4 

Name des Sachbearbeiters,

5.1.5 

Dienststellenbezeichnung.

5.2 

Auf Urkunden ist lediglich das Aktenzeichen mit Bleistift zu vermerken.

5.3 

Gefahr bringende Verwahrstücke sind zusätzlich in auffallender Weise zu kennzeichnen. Schusswaffen, die im geladenen Zustand verwahrt werden müssen, sind in auffallender Schrift mit „Vorsicht! Geladen“ zu kennzeichnen.
Für die ausreichende Kennzeichnung ist der Sachbearbeiter verantwortlich.

6. Verwalter

6.1 

Für die Verwahrung der Asservaten ist ein Verwalter zu bestimmen. Sind mehrere Dienststellen zusammen untergebracht, soll grundsätzlich nur eine gemeinsame Verwahrstelle eingerichtet werden. In diesen Fällen wird der Verwalter von der vorgesetzten Dienststelle bestimmt.

6.2 

Der Verwalter ist für eine einwandfreie und sichere Verwahrung, für die pflegliche Behandlung und für die Nachweisung der Verwahrstücke verantwortlich. Erscheint eine sichere und einwandfreie Verwahrung nicht oder nicht mehr gewährleistet, oder sind die Voraussetzungen für eine Verwertung (Art. 27 PAG) oder Notveräußerung (§ 111 StPO) gegeben, so hat der Verwalter den Sachbearbeiter oder den Leiter der Dienststelle hierüber sofort zu unterrichten. Diese veranlassen die weiteren Maßnahmen.

6.3 

Verwahrstücke dürfen nur aufgrund einer Verfügung des Sachbearbeiters vorübergehend ausgehändigt, weitergeleitet, herausgegeben, verwertet oder vernichtet werden. Ist der Sachbearbeiter nicht rechtzeitig erreichbar, so trifft der Leiter der Dienststelle die erforderlichen Maßnahmen. Art. 27 Abs. 2, 28 PAG und § 111l Abs. 2, 4 StPO sind zu beachten.

7. Nachweisung

7.1 

Die Verwahrstücke sind von dem Verwalter in einem Verwahrverzeichnis nachzuweisen. Das Verwahrverzeichnis ist eine amtliche Urkunde. Die Seiten und Einträge sind fortlaufend zu nummerieren. Es darf nicht radiert werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt, und unterschriftlich zu bestätigen. Werden Verwahrstücke außerhalb der Dienststelle verwahrt, so ist der Eintrag durch einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

7.2 

Das Verwahrungsverzeichnis wird durch die anfallenden Belege (Hinterlegungsscheine, Postabschnitte usw.) ergänzt. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und dem Verzeichnis beizunehmen.

7.3 

Eine Nachweisung gemäß Absatz 1 kann unterbleiben:

7.3.1 

Bei Verwahrstücken, die ständig bei den Akten verbleiben und anderweitig (z.B. im Brieftagebuch) ausreichend nachgewiesen sind.

7.3.2 

Bei Flugblättern, Plakaten und anderen Gegenständen, deren Wert und Bedeutung eine Nachweisung nicht erfordert.

7.3.3 

Bei den in Nr. 9 GTVBay bezeichneten Gegenständen, die Transportgefangenen abgenommen und in den Transportpapieren nachgewiesen werden.

7.3.4 

Bei Fundgegenständen, die innerhalb einer kurzen Frist der zuständigen Gemeindeverwaltung übergeben werden. Wird die Fundsache durch eine Polizeidienststelle dem Verlierer unmittelbar ausgehändigt, so ist sie nachzuweisen.

7.3.5 

Bei Gegenständen, die einem kurzfristig in der Haftzelle einer Polizeidienststelle Verwahrten abgenommen und in einem Verwahrschein nachgewiesen werden.

7.4 

Wird ein Verwahrstück verwertet (veräußert), so ist der Erlös nachzuweisen und der bisherige Eintrag mit einem entsprechenden Ausgabevermerk zu versehen. Wird ein Verwahrstück unbrauchbar gemacht oder vernichtet, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und diese als Ausgabebeleg dem Verzeichnis beizunehmen.

7.5 

Die Verwahrung ist auch in den einschlägigen Vorgängen durch den Vermerk „verwahrt unter Nr. ...“ aktenkundig zu machen.

8. Einlieferung, Ausgabe und Versendung

8.1 

Die Verwahrstücke sind vom Sachbearbeiter persönlich dem Verwalter zu übergeben. Dieser überzeugt sich in Gegenwart des Sachbearbeiters von der Vollzähligkeit und dem Zustand der Verwahrstücke und trägt sie in das Verzeichnis ein. Übernahme und Übergabe sind im Verzeichnis unterschriftlich zu bestätigen. Bei der Ausgabe ist entsprechend zu verfahren.

8.2 

Kann der Sachbearbeiter nicht persönlich anwesend sein, so soll dessen Beauftragter einen anderen Beamten als Zeugen zuziehen, der Anzahl, Zustand und gegebenenfalls die ordnungsgemäße Verpackung im Verzeichnis zu bestätigen hat.

8.3 

Sind Fahrzeuge zu verwahren, so soll eine Verhandlung nach dem Muster der Anlage durchgeführt werden.

8.4 

Werden einer Dienststelle oder Behörde gleichzeitig mehrere Verwahrstücke übermittelt, so ist ein Verzeichnis, aus dem Art und Zahl der Gegenstände ersichtlich sind, beizufügen.

8.5 

Sind Gefahr bringende Verwahrstücke zu versenden, so muss die Verpackung so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass der Empfänger nicht gefährdet wird. Bei Postsendungen sind außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG ‑ Postdienst ‑ für den Briefdienst Inland (AGB-PfD-Inl) und der Deutschen Post AG ‑ Postdienst ‑ für den Frachtdienst Inland (AGB-FD-Inl) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

9. Verwahrung von Fundgegenständen

Über Fundgegenstände, die von der Polizei (etwa zum Zweck der Sicherstellung) zurückgehalten werden müssen, ist die Gemeindeverwaltung zu unterrichten, wenn der polizeiliche Zweck es zulässt.

10. Kosten

Für die Kosten der Verwahrung gelten die dazu erlassenen Hinweise in den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei ‑ KR-Pol ‑ (vgl. IMS vom 3. Februar 1984 Az.: IZ6-1052-5/97 in der jeweils gültigen Fassung) sowie im Schreiben zur Behandlung der Auslagen, die der Polizei in Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen (IMS vom 2. Juli 1992 Az.: IZ6-1051.479 in der jeweils gültigen Fassung).

11. Inkrafttreten

Diese Dienstvorschrift tritt am 23. August 1995 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Mai 1958 (MABl S. 264), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (MABl S. 462), aufgehoben.

I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 950
GAPl 2780
AllMBl 1995 S. 707