Inhalt

DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015

3. Besonders gesicherte Verwahrung bei der Dienststelle

3.1 

Verwahrstücke, die gegen Verlust oder Wertminderung besonders geschützt werden müssen (insbesondere Wertpapiere, Sparkassenbücher, Depotscheine, Schmuckstücke, andere wertvolle Urkunden, Bargeld, Schecks), und wichtige Beweisstücke sind nur dann bei der Dienststelle zu verwahren, wenn sie dort sicher genug verwahrt werden können. Im Einzelfall entscheidet darüber der Leiter der Dienststelle.

3.2 

Gefahr bringende Verwahrstücke (Gifte, Säuren, feuergefährliche Gegenstände, Schusswaffen, Munition usw.) sind besonders sorgfältig zu verwahren. Erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger zuzuziehen. Soweit für die Verwahrung noch besondere Vorschriften bestehen, bleiben sie unberührt.

3.3 

Schusswaffen sind zu entladen, Magazine sind herauszunehmen und am Griffstück zu befestigen. Schusswaffen, die im geladenen Zustand verwahrt werden müssen, sind – falls möglich – zu sichern. Sie sind grundsätzlich von anderen Verwahrstücken getrennt und besonders sicher zu verwahren.

3.4 

Die Verwahrstücke sind stets unter sicherem Verschluss zu halten. Über die Schlüssel verfügt der Verwalter. Es ist jedoch in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Gegenstände auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten herausgegeben beziehungsweise eingeliefert werden können.