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DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015

6. Verwalter

6.1 

Für die Verwahrung der Asservaten ist ein Verwalter zu bestimmen. Sind mehrere Dienststellen zusammen untergebracht, soll grundsätzlich nur eine gemeinsame Verwahrstelle eingerichtet werden. In diesen Fällen wird der Verwalter von der vorgesetzten Dienststelle bestimmt.

6.2 

Der Verwalter ist für eine einwandfreie und sichere Verwahrung, für die pflegliche Behandlung und für die Nachweisung der Verwahrstücke verantwortlich. Erscheint eine sichere und einwandfreie Verwahrung nicht oder nicht mehr gewährleistet, oder sind die Voraussetzungen für eine Verwertung (Art. 27 PAG) oder Notveräußerung (§ 111 StPO) gegeben, so hat der Verwalter den Sachbearbeiter oder den Leiter der Dienststelle hierüber sofort zu unterrichten. Diese veranlassen die weiteren Maßnahmen.

6.3 

Verwahrstücke dürfen nur aufgrund einer Verfügung des Sachbearbeiters vorübergehend ausgehändigt, weitergeleitet, herausgegeben, verwertet oder vernichtet werden. Ist der Sachbearbeiter nicht rechtzeitig erreichbar, so trifft der Leiter der Dienststelle die erforderlichen Maßnahmen. Art. 27 Abs. 2, 28 PAG und § 111l Abs. 2, 4 StPO sind zu beachten.