Inhalt

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Text gilt ab: 01.03.2015

5. Kennzeichnung

5.1 

Verwahrstücke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung (Anhänger, Schild usw.) ist dauerhaft mit dem Verwahrstück zu verbinden und muss Verwechslungen ausschließen. Sie muss enthalten:

5.1.1 

Die Bezeichnung (Art, Anzahl, Gewicht, Nummer) der verwahrten Gegenstände,

5.1.2 

Name und Geburtsdatum des letzten Besitzers oder Gewahrsaminhabers,

5.1.3 

Aktenzeichen und Beleg-Nr. des Verwahrverzeichnisses,

5.1.4 

Name des Sachbearbeiters,

5.1.5 

Dienststellenbezeichnung.

5.2 

Auf Urkunden ist lediglich das Aktenzeichen mit Bleistift zu vermerken.

5.3 

Gefahr bringende Verwahrstücke sind zusätzlich in auffallender Weise zu kennzeichnen. Schusswaffen, die im geladenen Zustand verwahrt werden müssen, sind in auffallender Schrift mit „Vorsicht! Geladen“ zu kennzeichnen.
Für die ausreichende Kennzeichnung ist der Sachbearbeiter verantwortlich.