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Text gilt ab: 31.07.1975

3.   Fälle des Schlussvermerks

Ein Schlussvermerk ist in allen umfangreichen Ermittlungsverfahren (z.B. mit zahlreichen Tatbeteiligten, Zeugen oder Sachbeweisen) oder bei kompliziertem Sachverhalt zu fertigen. In Verkehrsstrafsachen ist er entbehrlich.