Inhalt

Text gilt ab: 27.07.1977

II. Auskünfte auf Antrag

13.

Den Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und den Organen der öffentlichen Versicherungsträger (insbesondere den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten) ist auf Antrag im Einzelfall ein Abdruck oder eine Abschrift der ersten Seite der Unfallanzeige oder einer sonstigen über den Unfall aufgenommenen Niederschrift mitzuteilen. Sobald die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, dürfen Auskünfte nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erteilt werden (§ 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955, BGBl I S. 202; §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951, BGBl I S. 169, in der Fassung vom 27. April 1955, BGBl I S. 189; § 115 Abs. 1 RVO).

14.

Privaten Beteiligten an einem Unfall, ihren Bevollmächtigten und privaten Versicherungsgesellschaften hat die Polizei auf Verlangen den Namen, die Anschrift und die Versicherungsgesellschaft anderer am Unfall Beteiligter mitzuteilen, wenn das erforderlich erscheint, um Schadensersatzansprüche geltend machen oder abwehren zu können.
Darüber hinaus können auch andere Feststellungen über den Schadensfall, die nicht Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, mitgeteilt werden, wenn das für den Beteiligten zur Verfolgung seiner Rechte sachdienlich erscheint; § 7 Abs. 1 ADO ist zu beachten.
Weitere Auskünfte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dürfen nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erteilt werden; werden solche Auskünfte verlangt, empfiehlt es sich, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt gemäß den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zu verweisen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich gegeben werden. Abschriften von Anzeigen oder sonstigen über den Unfall aufgenommenen Niederschriften dürfen nicht erteilt werden.
Die Auskünfte sind kostenpflichtige Amtshandlungen (Art. 1 Abs. 1 KG). Werden sie mündlich erteilt, so sind sie in der Regel von Kosten befreit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG). Im Übrigen sind Gebühren nach dem Kostenverzeichnis, Tarif-Nr. 1/1 zwischen 1 und 10 DM zu erheben. Für je angefangene 200 DM Schaden ist in der Regel eine Gebühr von je 1 DM bis zum Höchstbetrag von insgesamt 10 DM festzusetzen.******

****** [Amtl. Anm.:] Die Gebührenhöhe richtet sich nunmehr nach der Anlage zu den Richtlinien zur Kostenerhebung durch die Polizei (KR-Pol).