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VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

7. Aufwandsentschädigung (Art. 16 SWG)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 8 € pro Stunde, die auch während der Grundausbildung und bei laufenden Fortbildungsveranstaltungen bezahlt wird.
Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, z.B. Ausgaben für Kleidung, Kosten für die Fahrten von und zum Dienst und für Verpflegung abgegolten. Zulagen und Reisekostenvergütungen werden nicht bezahlt.
Die Aufwandsentschädigung wird für die während der Tätigkeit zugrunde gelegte Zeit bezahlt. Angerechnet werden nicht die An- und Abfahrtszeit, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht zur Dienstverrichtung gehören. Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Dienstplan der zuständigen Polizeiinspektion. Darüber hinaus wird den Angehörigen der Sicherheitswacht für Fahrten zwischen Dienststelle und Einsatzstätte, die mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, weil die Benutzung eines Dienstfahrzeuges nicht in Betracht kommt, eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (d.h. ab dem 21. Kilometer) beträgt 0,25 Euro. Die für die Fahrtstrecke benötigte Zeit ist jeweils Dienstzeit.