Inhalt

VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

4.  Erkennbarkeit, Erscheinungsbild und Ausweispflicht (Art. 14 Abs. 1 SWG)

4.1 Erkennbarkeit

Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes (witterungsangepasst) die dienstlich zur Verfügung gestellte Oberbekleidung (Einsatzjacke, Mehrzweckjacke, Pikee-Kurzarmhemd, Warnweste).
Optional werden die Angehörigen der Sicherheitswacht zusätzlich mit einer Einsatzmütze (Basecap) ohne Polizeistern ausgerüstet, die mit der Aufschrift „Sicherheitswacht“ versehen ist.
Das Tragen von politischen Abzeichen während des Dienstes ist den Angehörigen der Sicherheitswacht untersagt.

4.2 Erscheinungsbild

Während der Dienstverrichtung ist auf ein ordentliches und sauberes, dem Ehrenamt angemessenes Erscheinungsbild zu achten. Ein ungepflegtes Äußeres bzw. unordentliche Bekleidung sowie die Dienstverrichtung in unvollständiger Dienstkleidung kann sich negativ auf die Akzeptanz auswirken und das Ansehen der Sicherheitswacht nachhaltig negativ beeinflussen. Näheres zu Bekleidung, Haar- und Barttracht, Tätowierungen, Schmuck und Sonstigem wird durch IMS geregelt.
Die seitens der Polizei benannten Ansprechpartner für die Sicherheitswacht agieren als Vorbilder und sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung dieser Leit- und Grundsätze.

4.3 Dienstausweis (Art. 15 SWG)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten einen einheitlich gestalteten Dienstausweis (Muster s. Anlage 2), den sie während ihrer Tätigkeit mitführen müssen.
Der Dienstausweis enthält ein Lichtbild, den Namen und Vornamen und eine Dienstausweis-Nummer. Der Ausweis ist vom zuständigen Polizeipräsidium oder, im Fall einer Übertragung nach Art. 10 Abs. 3 SWG, von der zuständigen Polizeiinspektion auszustellen und mit der Anschrift der zuständigen Polizeiinspektion zu versehen.
Vom Inhaber bzw. von der Inhaberin und vom ausstellenden Polizeipräsidium bzw. von der ausstellenden Polizeiinspektion wird der Dienstausweis bei der Übergabe unterschrieben. Ausstellungsort und Datum sind anzuführen. Der Ausweis ist am unteren Eck des Lichtbildes ebenfalls zu siegeln.
Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind verpflichtet, sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person mit ihrem Dienstausweis auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es genügt ein Vorzeigen des Dienstausweises, eine Aushändigung ist nicht erforderlich.