Inhalt

VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

3. Fortbildung

Die Angehörigen der Sicherheitswacht sollen im notwendigen Umfang an Einsatz- und Dienstbesprechungen der Polizeiinspektion teilnehmen. Zur Erhöhung der Handlungssicherheit sind vom Polizeipräsidium jährlich vier Pflichtfortbildungen durchzuführen (Art. 11 Abs. 3 SWG). Vorgesehen sind die Themen
Kommunikation, Konfliktbewältigung und Eigensicherung,
Erste Hilfe,
eigene Themen nach Erfordernis.
Ein Fortbildungstermin soll der allgemeinen Aussprache innerhalb von Verbünden oder auf Verbandsebene sowie dem gegenseitigen Austausch der Sicherheitswachtangehörigen dienen. Das Polizeipräsidium kann diese Aufgabe einzelnen Polizeiinspektionen für den Bereich dieser oder mehrerer Polizeiinspektionen übertragen.