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Text gilt ab: 04.08.1997

10. 

Gerichtsvollzieher werden gemäß § 758 Abs. 3 ZPO bei Zwangsvollstreckungen nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Widerstandshandlungen polizeilich unterstützt. Als Zeugen gemäß § 759 ZPO sind vorrangig zwei erwachsene Personen oder ein Gemeindebeamter, Polizeibeamte in der Regel nur in den Fällen des Satzes 1 heranzuziehen.