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Text gilt ab: 04.08.1997

9. 

Die Vorführung von psychisch Kranken, von Sucht- oder Geschlechtskranken auf Ersuchen der Gesundheitsbehörde wird von der Polizei nur im Falle des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 des Unterbringungsgesetzes durchgeführt. Die durch das Unterbringungsgesetz und die Strafprozessordnung geregelten Aufgaben der Polizei bleiben unberührt.