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Text gilt ab: 04.08.1997

3. 

Asylbewerber werden grundsätzlich bei der Erstaufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich behandelt. Soweit Asylbewerber von der Polizei aufgegriffen werden, nimmt grundsätzlich diese die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes vor.
Kreisverwaltungsbehörden, bei denen die personellen und logistischen Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung derzeit nicht gegeben sind, werden im Einzelfall von der Polizei unterstützt.