Text gilt ab: 04.08.1997
22.
Führerscheine werden von der Verwaltungsbehörde eingezogen. Eine Beteiligung der Polizei kommt erst in Betracht, wenn alle verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere Maßnahmen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, ausgeschöpft sind oder konkrete Anhaltspunkte für Widerstandshandlungen vorliegen.