Inhalt

Text gilt ab: 04.08.1997

2. 

Kunst- und Werttransporte werden von der Polizei nur noch dann begleitet, wenn auf Grund der konkreten Gefahrenlage der Schutz durch eigene Sicherheitskräfte des Veranlassers nicht ausreichend ist.
Im Übrigen werden Kunst- und Werttransporte für staatliche Museen, Behörden und private Institutionen – soweit erforderlich – von deren eigenen Kräften beziehungsweise privaten Institutionen begleitet.