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Text gilt ab: 04.08.1997

15. 

Aufenthaltsermittlungen zur Bereinigung des Melderegisters für Meldebehörden oder aus anderen Gründen für sonstige Behörden sind zu reduzieren. Die Behörden sollen alle eigenen Möglichkeiten zur Feststellung des Aufenthalts ausschöpfen, bevor die Polizei um Amtshilfe gebeten wird.