Text gilt ab: 04.08.1997

13. 

Die polizeiliche Mitwirkung an einzelfallbezogenen Verkehrsschauen und Ortsbesichtigungen ist insbesondere auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu beschränken. An den jährlichen Verkehrsschauen beteiligt sich die Polizei weiterhin.