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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

55.   Vorbehalt des Bundesrechts

Art. 55 hat in der Praxis deshalb Bedeutung, weil Bundesgesetze, die Landesorgane zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, häufig keine Vorschriften über das einzelne Verfahren enthalten. So sind z.B. Verordnungen zum Verbot oder zur Beschränkung der Prostitution in Gemeinden mit über zwanzigtausend Einwohnern gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB und § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution (BayRS 2011-2-6-I) von den Regierungen zu erlassen und von den Kreisverwaltungsbehörden analog Art. 43 Nr. 4 zu vollziehen.