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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

53.   Mitteilungen

53.1  

Zur Mitteilung verpflichtet sind die Gemeinden für ihre Verordnungen und das Landratsamt für Verordnungen des Landkreises und des Landratsamts.

53.2  

Örtliche Polizeidienststellen im Sinn von Art. 53 sind alle Dienststellen der Landes- bzw. Grenzpolizei, die für eine Gemeinde oder einen Landkreis örtlich zuständig sind (vgl. Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes, BayRS 2012-2-1-1-I, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1985, GVBl S. 785).