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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

48.   Änderung und Aufhebung von Verordnungen

48.1  

Eine Änderung ist jede Veränderung des bestehenden Inhalts einer Verordnung. Wird eine Verordnung nur zum Teil aufgehoben, so ist das keine Aufhebung im Sinn von Art. 48, sondern eine Änderung.
Art. 48 Satz 2 stellt klar, dass der Wegfall der gesetzlichen Ermächtigung nicht notwendig zur Ungültigkeit einer vorher rechtmäßig erlassenen Verordnung führt. Es kommt auf den Zweck der Gesetzesänderung im Einzelfall an. Vor allem ist eine Bußgeldbestimmung in der Verordnung nicht mehr anwendbar, wenn zugleich mit der Ermächtigung auch der gesetzliche Bußgeldtatbestand entfällt.
Ob die erlassende Stelle von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch macht, steht in deren pflichtgemäßem Ermessen.

48.2  

Die Aufhebung oder Änderung einer Verordnung hat in der Form einer Verordnung zu erfolgen.
Verordnungen, die ausschließlich eine andere Verordnung aufheben, sind als „Verordnung... zur Aufhebung der Verordnung...“,
solche, die ausschließlich eine andere Verordnung ändern, als „Verordnung... zur Änderung der Verordnung...“
zu bezeichnen.