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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

43.   Vollzug der Verordnungen

43.1  

Art. 43 bestimmt für den Vollzug von Verordnungen, dass grundsätzlich die den Rechtssatz erlassende Behörde auch für dessen Vollzug zuständig ist. Damit ist die Verantwortung für Erlass und Vollzug einer Rechtsnorm im Rang unter dem Gesetz bei einer Körperschaft zusammengefasst.

43.2  

Verordnungen der Landkreise und Bezirke können aber den Vollzug durch die Gemeinden vorschreiben, um einen möglichst ortsnahen Vollzug sicherzustellen (Delegation des Vollzugs, vgl. Art. 77 Abs. 2 der Verfassung).
Verordnungen der Staatsministerien und der Staatsregierung sind grundsätzlich von den Landratsämtern und den kreisfreien Gemeinden zu vollziehen. Die Verordnung kann aber auch den Vollzug durch die Großen Kreisstädte (vgl. die Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte, Bayers 2020‑1‑1‑3-I) oder die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind (vgl. Art. 62 Abs. 2 BayBO und die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde an kreisangehörige Gemeinden, Bayers 2132-1-13-I), oder die Regierungen vorsehen. Soweit eine solche Regelung in der Verordnung nicht getroffen wurde, verbleibt es bei der Vollzugskompetenz der Kreisverwaltungsbehörden.