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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

26.   Betreten und Befahren von Grundstücken

Verordnungen nach Art. 26 gelten auch für die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke.
Auf Art. 15 des Polizeiaufgabengesetzes (Platzverweisung durch die Polizei) und Art. 9 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden) wird hingewiesen.