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Text gilt ab: 23.12.1991

6.  

Soweit das Sportgelände in einem gemeindefreien Gebiet liegt, sind nach Art. 56 LStVG für den Erlass von Verordnungen im Sinne der Nummer 1.1 die Landkreise, für sonstige Maßnahmen, die nach Art. 24 LStVG sonst den Gemeinden obliegen, die Landratsämter zuständig.