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Text gilt ab: 23.12.1991

4.  

Eine Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs nach Art. 24 Abs. 2 für den Einzelfall kommt vor allem in Betracht, wenn auf der Hauptabfahrt, dem Hauptskiwanderweg oder der Hauptrodelbahn gefährliche Hindernisse entstanden sind, Lawinengefahr eintritt, die Holzabfuhr ermöglicht oder das Sportgelände zeitweise einer Sportveranstaltung vorbehalten werden soll.
Der intensive Wintersportbetrieb kann bei Schneemangel zu Vegetationsschäden auf Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwegen führen. Die Erhaltung einer intakten Vegetationsdecke ist unverzichtbar, um Erosionsgefahren zu vermeiden. Einzelfallanordnungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 sind deshalb auch dann in Betracht zu ziehen, wenn bei Schneemangel (insbesondere bei einer Schneedecke von weniger als 20 cm im präparierten Zustand auf wesentlichen Pistenteilen) durch die Fortsetzung des Sportbetriebs und den Einsatz von Pistenpflegegeräten Vegetationsschäden drohen.