Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1991

3.  

3. Die Gemeinden sollen die Zeichen nach der Verordnung vom 30. September 1974 im Benehmen mit sachkundigen Stellen aufstellen. Sie haben die Zeichen zu unterhalten. Zur Kennzeichnung der Pisten- oder Loipenbreite können auch Stangen angebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass nicht unnötig viele, sondern nur die erforderlichen Zeichen aufgestellt und dass diese Zeichen am Ende der Wintersportzeit entfernt werden. Die Gemeinden sollen ferner dahin wirken, dass an den Haltestellen von Bergbahnen oder Omnibussen oder auf Parkplätzen, von denen Zugang zu dem Sportgelände besteht, und in Gaststätten, die in der Nähe solchen Geländes liegen, durch Anschläge auf die für das Gelände geltenden Verbote des Art. 24 Abs. 5 und 6 LStVG und, soweit es sich um Abfahrten handelt, auf die vom Internationalen Skiverband aufgestellten Regeln über das Verhalten auf Skipisten hingewiesen wird. Diese 10 Regeln haben folgenden Wortlaut:
„1. Rücksichtnahme auf die anderen
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
  4. Überholen
Überholt werden darf von oben nach unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für dessen Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Pflichten des unteren und des querenden Skifahrers
Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Dasselbe gilt nach jedem Anhalten.
  6. Verweilen auf der Abfahrt
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Auffahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.
  7. Aufstieg
Der aufsteigende Skifahrer darf nur den Rand einer Abfahrtsstrecke benützen; er muss auch diesen bei schlechten Sichtverhältnissen verlassen. Dasselbe gilt für den Skifahrer, der zu Fuß absteigt.
  8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer muss die Zeichen auf den Abfahrtsstrecken beachten.
  9. Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.“