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Text gilt ab: 23.12.1991

2.  

Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht und das während der Wintersportzeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit von Sport Treibenden besucht wird, ohne dass es zur Verhütung von Gefahren erforderlich erscheint, die Verbote des Art. 24 Abs. 5 LStVG für dieses Gelände in Kraft zu setzen, sollen die Gemeinden nach § 9 der Verordnung vom 30. September 1974 (GVBl S. 562) kennzeichnen. In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss es anstelle von „Satz 1“ richtig „Satz 2“ heißen; die Verordnung wird berichtigt werden. Vor der Kennzeichnung sind die in Nr. 1.2 genannten Stellen zu beteiligen.