Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1991

Der Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die Kreisverwaltungsbehörde u. a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Skifahrern auf Skiabfahrten (Pisten) und Skiwanderwegen (Loipen) im Sinn von Art. 24 LStVG gefährdet sein kann. Für diese Prüfung werden folgende Hinweise gegeben:
A. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für die Pflege von Pisten und Loipen
1. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit folgenden Auflagen zu erteilen:
1.1 Das Fahrzeug muss betriebssicher sein. Als Mindestanforderung sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zu beachten.
1.2 Das Fahrzeug muss von auffallender Farbe sein. Es muss mit einer Rundumleuchte für gelbes Blinklicht auf dem Führerhaus ausgestattet sein, die während des Einsatzes des Fahrzeuges einzuschalten ist. Die Lampe der Rundumleuchte muss eine Stärke von mindestens 50 Watt Halogen besitzen. Darüber hinaus soll das Fahrzeug über eine akustische Warneinrichtung verfügen.
1.3 Der Einsatz des Fahrzeugs ist möglichst auf Zeiten mit wenig Skibetrieb zu beschränken.
1.4 Das Fahrzeug soll nach Möglichkeit nur bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt werden.
1.5 In unübersichtlichem Gelände oder bei schlechten Sichtverhältnissen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen durch das Aufstellen von Flatterleinen, Warntafeln oder Warnposten zu treffen. Reichen diese Vorkehrungen nicht aus, ist die Strecke im erforderlichen Umfang zu sperren und die Sperrung in ausreichender Weise kenntlich zu machen.
1.6 Das Fahrzeug darf nur von Personen bedient werden, die sachkundig, zuverlässig und eingewiesen sind.
1.7 Der Fahrer muss die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 besitzen.
1.8 Das Schleppen und Befördern von Personen ist verboten. Ausgenommen sind Notfallsituationen und betriebliche Notwendigkeiten.
1.9 Vor dem Einsatz hat der Halter des Fahrzeugs den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden nachzuweisen.
2. Soll die Pistenpflege einer Hauptabfahrt oder eines Hauptskiwanderwegs zur Zeit des Skibetriebs zugelassen werden, so hat die Kreisverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu beteiligen und die Zulassung ausdrücklich auszusprechen. Eine eigene Entscheidung der Gemeinde nach Art. 24 Abs. 2 LStVG entfällt (Satz 3 a.a.O.). Enthält die Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG keine ausdrückliche Zulassung, muss im Einzelfall noch der Antrag nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG bei der Gemeinde gestellt werden.
B. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für Versorgungsfahrten
1. Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Versorgung von Wildfutterstellen, Bergbahnen, Berghütten und Berggasthöfen (vgl. Teil B II 2.2 der Bek. vom 27.04.1977, LUMBl. S. 59) ist zu prüfen, ob anderweitige zumutbare und ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestehen.
2. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den Auflagen nach A 1.1, 1.6, 1.7 und 1.8 zu erteilen.
3. Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich Skiabfahrten und Skiwanderwege nicht benutzen.
Ausnahmen können für kurze Streckenabschnitte zugelassen werden, wenn eine andere Fahrspur wegen der Geländebeschaffenheit ausscheidet.
Das Fahren auf Pisten und Loipen ist nur bei guten Sichtverhältnissen und nur in Zeiten zulässig, in denen wenig Skibetrieb ist. Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 und 1.9 zu erteilen.
4. Ist es notwendig, dass die Fahrzeuge Skiabfahrten oder Skiwanderwege kreuzen, so müssen die Kreuzungsstellen in möglichst flachem und übersichtlichem Gelände festgelegt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 Satz 1 und 1.9 zu erteilen.
5. Schäden an Skiabfahrten oder Skiwanderwegen hat der Fahrer des Fahrzeugs sofort zu beseitigen. Falls die Beseitigung nicht möglich ist, hat er den Schaden unverzüglich dem Verkehrssicherungspflichtigen für die Abfahrt bzw. den Skiwanderweg zu melden.
C. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen über den Betrieb motorisierter Fahrzeuge für die Pflege von Pisten und Loipen vom 21. Oktober 1976 (MABl S. 875, LUMBl S. 211), geändert durch die Bekanntmachung vom 26. Juli 1978 (MABl S. 650, LUMBl S. 120), und Nummer 5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 4. November 1974 (MABl S. 830) werden aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Bekanntmachung vom 4. November 1974 mit der Ergänzung durch Nummer 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 21. Oktober 1976 aufrechterhalten.