Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1991

1.   Hauptabfahrten und Hauptskiwanderwege

1.1  

Die Gemeinden sollen Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze (im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften), das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklären, wenn das Gelände während der Wintersportzeit regelmäßig von einer großen Zahl von Sport Treibenden besucht wird und wenn es deshalb nahe liegt, dass durch die Anwesenheit von Fußgängern, Fahrzeugen oder Tieren während des Sportbetriebes oder durch die Errichtung unvermuteter Hindernisse auf dem Gelände Unfälle verursacht werden. Insbesondere Wintersportgelände, das durch Bergbahnen, einschließlich Seilbahnen und Skilifte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bayer. Eisenbahn- und Bergbahnengesetz) oder in ähnlicher Weise für den Wintersport erschlossen ist, sollte zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden.

1.2  

Bevor ein Gelände zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wird, ist eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, der bayer. Lawinenzentralstelle, des Forstamts, der örtlichen Polizei, des örtlichen Alpen- und Skisportvereins, der bayer. Bergwacht, des örtlichen Fremdenverkehrsvereins, der örtlichen Kreisgeschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes und örtlicher Bergbahn-, Seilbahn- und Skiliftunternehmen einzuholen.
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit des Straßenverkehrs (Zufahrtsstraßen, Parkmöglichkeiten) sind zu berücksichtigen. Ist das Abrutschen größerer Schneemassen, insbesondere Lawinengefahr, auf dem Gelände nicht auszuschließen, so darf das Gelände nur dann zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden, wenn eine örtliche Lawinenwarnung nach den hierfür bestehenden Vorschriften eingerichtet ist. Vor dem Erlass der Verordnung ist ferner festzustellen, ob die Strecke keine unvermuteten Hindernisse aufweist, welche die Sportler mehr als üblich gefährden.