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AVAR
Text gilt ab: 01.01.2002

6.   Amtlicher Schriftverkehr in besonderen Fällen

Durch die Bestimmungen dieser Richtlinien werden nicht berührt:

6.1  

der Schriftverkehr auf wissenschaftlichem und künstlerischem Gebiet und der wissenschaftliche und künstlerische Schriftenaustausch; ferner der Schriftverkehr der Studienkollegs und der für die Anerkennung von Zeugnissen zuständigen Stellen in Studentenfragen, besonders Immatrikulations-, Zulassungs- und Prüfungsfragen;

6.2  

der Schriftverkehr auf dem Gebiet des Schulwesens;

6.3  

der Schriftverkehr mit ausländischen Behörden über ausländerrechtliche Einzelfälle;

6.4  

der Schriftverkehr der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge mit fremden Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich im Ausland aufhalten, sowie mit den Trägern und Dienststellen der ausländischen Kriegsopferversorgung im Ausland in Angelegenheiten der Versorgung der im Ausland lebenden Kriegsopfer nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland;

6.5  

der Schriftverkehr der Entschädigungsbehörden in Angelegenheiten des Bundesentschädigungsgesetzes;

6.6  

der Schriftverkehr über die Geltendmachung der im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangenen Unterhaltsansprüche;

6.7  

der Schriftverkehr der Lastenausgleichsbehörden;

6.8  

der Schriftverkehr der Vermessungsverwaltung in Angelegenheiten des Liegenschaftskatasters und der Abmarkung der Grundstücke mit im Ausland lebenden Eigentümern oder sonstigen Betroffenen;

6.9  

der Schriftverkehr mit Beteiligten an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz;

6.10  

der übliche Schriftverkehr zwischen beiderseitigen Behörden im Grenzgebiet; hierzu gehört auch der Schriftverkehr mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften für den Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes im Rahmen der grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe und der Schriftverkehr mit den Saalforsten St. Martin bei Lofer, Unken und Leogang sowie mit österreichischen Stellen in Angelegenheiten der Saalforste;

6.11  

der Schriftverkehr mit dem Comité International de Dachau in Brüssel;

6.12  

die Übermittlung von Schriftstücken an Beteiligte im Ausland in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren;

6.13  

der Schriftverkehr mit den Stationierungsstreitkräften;

6.14  

der übliche Schriftverkehr zur Pflege internationaler Beziehungen, soweit er nicht im Einzelfall von besonderer Bedeutung ist.
In allen Fällen ist der Schriftverkehr der zuständigen obersten Landesbehörde unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg jedoch vorzulegen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen auch Konsularsachen nach Nr. 2.1.2 Satz 2 der zuständigen obersten Landesbehörde zu übermitteln sind. Ferner gilt in allen Fällen Nr. 5 entsprechend.