AVAR
Text gilt ab: 01.01.2002

5.   Beteiligung der Staatskanzlei

Der Schriftverkehr ist von den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden über die Bayerische Staatskanzlei zu leiten
bei Angelegenheiten, die die Vertretung Bayerns nach außen betreffen (Art. 47 Abs. 3 BV),
in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Landesbereich,
in Fällen, in denen in der gleichen Sache an mehrere konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland oder an mehrere konsularische oder diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten im Inland herangetreten wird.