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AVAR
Text gilt ab: 01.01.2002

4.   Auskünfte an ausländische Behörden

4.1  

Unbeschadet datenschutzrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (Art. 18 Abs. 3 BayDSG, Art. 30 BayVwVfG) darf einem Ersuchen ausländischer Stellen um Auskunft über Deutsche grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn
Anlass und Zweck der Anfrage klar ersichtlich sind oder sich durch Rückfrage bei der ersuchenden ausländischen Stelle ermitteln lassen,
sich die betreffende Person damit einverstanden erklärt hat oder das Einverständnis vorausgesetzt werden kann und
bekannt ist, dass der fremde Staat Gegenseitigkeit übt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder handelt es sich um eine Angelegenheit, deren Kenntnis für die Staatsregierung oder das Auswärtige Amt wesentlich ist, so ist die Anfrage der zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen.

4.2  

Nr. 4.1 gilt entsprechend, wenn ausländische Stellen um Auskunft über fremde Staatsangehörige oder Staatenlose in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ersuchen.

4.3  

Anfragen über deutsche Firmen sind an die zuständige Industrie- und Handelskammer weiterzuleiten.