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AVAR
Text gilt ab: 01.01.2002

3.   Amtlicher Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen im Inland

3.1   Schriftverkehr mit ausländischen Konsularbehörden im Inland

Im üblichen konsularischen Verkehr (Nr. 1.2.1) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr allen Behörden gestattet, wenn es sich um Einzelangelegenheiten des Amtsbezirks der betreffenden Konsularbehörde handelt.
In grundsätzlichen Fragen von allgemeiner Bedeutung, in politischen Angelegenheiten und bei Konsularsachen in Schutzmachtangelegenheiten (vgl. Nr. 1.2.2) ist der Schriftverkehr unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.
Die Zulassung der ausländischen Konsuln für das Gebiet des Freistaates Bayern wird jeweils im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.

3.2   Schriftverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen im Inland

Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist den zuständigen obersten Landesbehörden gestattet.
Alle anderen Behörden haben Schreiben dieser Stellen der zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Schriftverkehr in Konsularsachen (vgl. Nr. 1.2.1) mit solchen ausländischen diplomatischen Vertretungen, denen Konsulargeschäfte für den Bereich des Freistaates Bayern übertragen sind; Nr. 3.1 gilt entsprechend.