Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2007

3. Überwachung von sog. Selbstfahrern (Personen, die neben anderen Aufgaben auch mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen betraut sind)

3.1 

Vor der erstmaligen Überlassung eines Dienstkraftfahrzeugs ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen. Die Selbstfahrer sind auf das Erfordernis eines ausreichenden Sehvermögens hinzuweisen.

3.2 

Zusätzlich ist eine Probefahrt entsprechend Nr. 1.3 durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschäftigte nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Wenn das Fahrzeug über eine besondere technische Ausrüstung (z.B. Funk) verfügt, hat der Beschäftigte in einer Probefahrt entsprechend Nr. 1.3 nachzuweisen, dass er das Fahrzeug bei gleichzeitiger Bedienung dieser technischen Ausrüstung beherrscht.

3.3 

Aus gegebener Veranlassung (z.B. bei häufigem Fahraufkommen, häufiger Mitnahme von Personen, Bedenken gegen die ausreichende Sehkraft) kann ein Nachweis des ausreichenden Sehvermögens entsprechend § 12 in Verbindung mit Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der Dienstherr/Arbeitgeber.

3.4 

Es ist stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Fahrer vor Antritt einer Fahrt voll verkehrstüchtig sind.

3.5 

Die Beschäftigten sind zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt wurde.