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Text gilt ab: 01.01.2022

1.   Leitsätze für die staatliche Betätigung

1.1  

Der Staat soll sich die Ordnung gesellschaftlicher Belange nur dann zur Aufgabe machen, wenn
dies der Erfüllung eines wichtigen öffentlichen Zwecks dient
die Aufgabe nicht der Selbsthilfe der Beteiligten
des Einzelnen, der Familie, des Betriebes, der Wirtschafts- oder Berufsgruppe
oder einer anderen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung stehenden Organisation nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Pluralität überlassen werden kann
die Finanzlage des Staates und das Leistungsvermögen der Volkswirtschaft den mit der Übernahme der Aufgabe verbundenen Aufwand vertretbar erscheinen lassen
dem Bürger und der Wirtschaft keine unzumutbaren Verpflichtungen, Belastungen und Beschränkungen erwachsen und
der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich auf anderem Weg im Rahmen der bestehenden Aufgabenverteilung erreicht wird oder erreicht werden kann.
Die Übernahme einer Aufgabe liegt auch in der Mitfinanzierung von Maßnahmen zur Erfüllung bestimmter Zwecke.

1.2  

Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 für eine staatliche Aufgabe nicht mehr vor, so soll sie abgebaut werden.

1.3  

Die Möglichkeiten, private Personen oder Einrichtungen mit der Durchführung staatlicher Aufgaben zu betrauen, sind auszuschöpfen.