Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1994

2. Weitergabe von Daten an Dritte´

2.1

Daten schutzwürdiger militärischer Anlagen und Einrichtungen (Nrn. 1.2.2 und 1.2.3) dürfen nur nach Zustimmung durch die WBV VI3an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen sind Hersteller oder Verleger privater Karten bei Anfragen an die WBV VI3 zu verweisen.

2.2

Die Weitergabe von Daten schutzwürdiger ziviler Anlagen und Einrichtungen beschränkt sich nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere auf Angaben über Straßen und Brücken für Straßenkartenverlage.

2.2.1

Die allgemeinen Daten über schutzwürdige zivile Anlagen und Einrichtungen (z.B. über die Gestaltung und den Gebrauchswert von Straßen und Bauwerken) können weitergegeben werden. Hierzu gehören bei Straßen und Bauwerken insbesondere Angaben über Breite, Tragfähigkeit (Tonnagebeschränkungen), Engstellen, extreme und insbesondere gefährliche Steigungen/Gefälle, enge Kurven der Straßen sowie Tragfähigkeit und Breite der Brücken, ferner Durchfahrtshöhe und Breite der Unterführungen.

2.2.2

Weiter gehende Daten über schutzwürdige zivile Anlagen und Einrichtungen können in begründeten Einzelfällen an Dritte (z.B. Ingenieurbüros, Transportunternehmen) weitergegeben werden. Soweit erforderlich ist dabei nach § 49 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) zu verfahren.

2.3

Wenn der Absender eines Auskunftsersuchens nicht bekannt oder nicht eindeutig zu identifizieren ist oder wenn der Verdacht besteht, dass ein fremder Nachrichtendienst hinter der Anfrage steht, ist zunächst das Bayerische Staatsministerium des Innern einzuschalten.

3 [Amtl. Anm.:] nunmehr: WBV Süd ASt München