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Text gilt ab: 01.07.1994

1. Kartographische Darstellung schutzwürdiger militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten und Plänen

1.1

Militärische Anlagen dürfen nur dargestellt werden, wenn ihr Vorhandensein über den örtlichen Bereich hinaus offenkundig oder die Darstellung für den Zweck oder das Verständnis des Kartenwerks/Plans erforderlich ist. Dasselbe gilt für die wörtliche oder zeichnerische Beschreibung der Zweckbestimmung der militärischen Anlage.

1.2

Bei der Darstellung militärischer Objekte in zivilen Karten und Plänen ist zu unterscheiden zwischen
allgemeinen militärischen Anlagen (Nr. 1.2.1),
militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt sind (Nr. 1.2.2), und
Schutzbereichen (Nr. 1.2.3).

1.2.1

Die kartographische Darstellung allgemeiner militärischer Anlagen unterliegt bei Beachtung des in Nr. 1.1 beschriebenen Grundsatzes keinen Einschränkungen.
Zu den allgemeinen militärischen Anlagen gehören insbesondere:
Standort- und Truppenübungsplätze, Erprobungsplätze,
Kasernen,
Stabs- und Verwaltungsgebäude, militärische Schulen sowie
Lazarette.
Die Darstellung soll sich auf den Umgriff der Anlage beschränken. Wird die Darstellung darüber hinausgehender Einzelheiten für erforderlich erachtet, soll die Zustimmung der W ehrbereichsverwaltung VI (WBV VI)2, 80632 München, eingeholt werden.

1.2.2

Sollen militärische Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt sind (in der Regel „Militärische Sicherheitsbereiche“ oder „Sperrzonen“), in zivilen Karten und Plänen dargestellt werden, ist die vorherige Zustimmung der WBV VI3 einzuholen.

1.2.3

Für Schutzbereiche nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl I S. 3574)4, gilt § 5 Abs. 2 des Gesetzes. Danach dürfen Schutzbereiche nur in amtlichen Plänen (z.B. Bauleitplänen) und mit Genehmigung der WBV VI3 dargestellt werden.

1.3

In Zweifelsfällen wird empfohlen, den Rat der WBV VI3 einzuholen.

2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - (WBV Süd ASt München)
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr: WBV Süd ASt München
4 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl I S. 1250)