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Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Informationsaustausch in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
1. Allgemeines
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2. Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen (Art. 12 Abs. 1 BayVSG)
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3. Informationsübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen (Art. 13 BayVSG)
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4. Informationsübermittlungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an andere Stellen (Art. 14 BayVSG)
5. In-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993
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Dr. Waltner
Ministerialdirektor