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IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993

4. Informationsübermittlungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an andere Stellen (Art. 14 BayVSG)

4.1 

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf sachbezogene Informationen, z.B. über bevorstehende extremistische Veranstaltungen, ohne weitere Rechtsgrundlage nach Art. 4 Abs. 1 BayVSG an andere Stellen übermitteln. Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, ist Art. 14 BayVSG zu beachten; dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit sachbezogenen Informationen personenbezogene Daten übermittelt werden.

4.2 

An öffentliche Stellen dürfen solche Informationen unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 BayVSG übermittelt werden, d.h. wenn diese Informationsübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist oder wenn die informierte Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erledigung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, bei deren Erfüllung er auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz macht Übermittlungen aktenkundig. Solche Informationsübermittlungen sind insbesondere:

4.2.1 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG an Geheimschutzbeauftragte zum Zweck des personellen Geheimschutzes nach den Sicherheitsrichtlinien

4.2.2 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayVSG an Sicherheitsbeauftragte zum Zweck des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes

4.2.3 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 BayVSG an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Weiterleitung an die Einstellungsbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

4.2.4 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 BayVSG im Rahmen von Auskunftserteilungen an andere öffentliche Stellen. Solche Auskünfte können insbesondere in folgenden Fällen erteilt werden:
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an Polizeidienststellen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten,
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an die für Personenüberprüfungen zuständigen Stellen nach dem Luftverkehrsgesetz, nach dem Atomgesetz oder anlässlich von Staatsbesuchen an die Polizei,
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an die Staatsanwaltschaften zum Zweck der Strafverfolgung,
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an die Versammlungsbehörden zum Zweck der Lagebeurteilung und zur Vorbereitung und Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen,
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an die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zur Entscheidungsfindung im Einzelfall in ausländerrechtlichen Angelegenheiten beziehungsweise zur Prüfung der Frage, ob öffentliche Interessen einer Einbürgerung entgegenstehen.

4.3 

Die Entscheidung, ob die Übermittlung an andere Stellen aus den in Art. 17 Abs. 1 BayVSG genannten Gründen zu unterbleiben hat, trifft ausschließlich das Landesamt für Verfassungsschutz selbst.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVSG ist es dem Empfänger solcher Daten verboten, diese Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, sofern nicht das Landesamt für Verfassungsschutz einer anderweitigen Verwendung für Zwecke nach Art. 14 Abs. 1 BayVSG zustimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde darf also z.B. eine Information über einen Ausländer, die sie aus Anlass einer geplanten Versammlung einer extremistischen Organisation erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz für Zwecke des Vollzugs des Ausländerrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts verwenden. Diese Regelung ist sowohl aus Gründen des Datenschutzes erforderlich als auch im fachlichen Interesse des Landesamts für Verfassungsschutz, zu wissen, welche Stellen über von ihm übermittelte Daten verfügen.