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IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993

3. Informationsübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen (Art. 13 BayVSG)

3.1 

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann alle öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayVSG um Übermittlung von dort bekannt gewordenen Informationen ersuchen. Voraussetzung ist, dass diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sind und auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder durch eine stärker belastende Maßnahme gewonnen werden könnten. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft und verantwortet das Landesamt für Verfassungsschutz selbst.

3.2 

Auskunftsersuchen können sowohl zur Erfüllung der originären Beobachtungsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG als auch zur Erfüllung der Mitwirkungsaufgaben nach Art. 3 Abs. 2 BayVSG oder zur Verifizierung von Informationen im Rahmen von Auskunftsverfahren nach Art. 3 Abs. 3 BayVSG gestellt werden.

3.3 

Die Ersuchen sind grundsätzlich zu begründen, es sei denn, dass eine Begründung dem Schutz der betroffenen Gruppierung oder Person zuwiderläuft oder den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Entfällt eine Begründung gegenüber der ersuchten öffentlichen Stelle nach Satz 1, ist das Ersuchen in den Unterlagen des Landesamts für Verfassungsschutz schriftlich zu begründen, es sei denn, die Begründung ergibt sich deutlich aus dem Sachzusammenhang im Vorgang.
Die Verweigerung einer Begründung hat allein das Landesamt für Verfassungsschutz zu verantworten. Sie berechtigt also die ersuchte Behörde nicht, ein Auskunftsersuchen abzulehnen. Die Konfliktlösungsregel des Art. 13 Abs. 3 BayVSG betrifft die Fälle, in denen eine ersuchte Behörde der Meinung ist, dass sie eine Auskunft aus anderen Rechtsgründen nicht erteilen kann oder dass das Auskunftsersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz für dessen Aufgabenerfüllung überhaupt nicht in Betracht kommen kann (Plausibilitätsprüfung).

3.4 

Dieselben Grundsätze gelten für Ersuchen um Einsichtnahme in Akten und amtliche geführte Dateien nach Art. 13 Abs. 2 BayVSG. Auch hier kann die ersuchte Stelle die Einsicht nur verweigern, wenn Rechtsgründe aus ihrer Sicht entgegenstehen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Erforderlichkeit der Einsichtnahme zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVSG ist ausschließlich vom Landesamt für Verfassungsschutz selbst vorzunehmen.

3.5 

Hält die um Auskunft oder Einsicht ersuchte Behörde das Begehren für unzulässig, weil diesem Rechtsgründe entgegenstehen oder die begehrte Auskunft oder Einsicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz überhaupt nicht erforderlich sein kann, so hat die ersuchte Stelle dies dem Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, Art. 13 Abs. 3 BayVSG. Beharrt das Landesamt für Verfassungsschutz auf seinem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren, so ist die ersuchte Stelle berechtigt, auf dem Dienstweg die für sie fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde um Entscheidung zu bitten.

3.6 

Besondere Rechtsnormen, die bei Auskunfts- oder Einsichtsersuchen zu beachten sind, und nach Art. 17 Abs. 2 BayVSG der generellen Regelung des Art. 13 BayVSG grundsätzlich vorgehen, sind insbesondere:
-
Art. 31 Abs. 3 Bayerisches Meldegesetz
-
§ 2b Abs. 3 Personalausweisgesetz in Verbindung mit Art. 14 AGPersPassG
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§ 22 Abs. 3 PassG in Verbindung mit Art. 14 AGPersPassG
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§ 35 Abs. 3 StVG
-
§ 72 SGB X.