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Text gilt ab: 21.03.1988

II. 

Anordnungen des Ministerpräsidenten über die Beflaggung öffentlicher Gebäude, die im Rundfunk oder in Tageszeitungen bekannt gemacht werden, sind ohne weitere Mitteilungen zu beachten.
Für den Vollzug dieser Regelung ist es notwendig, dass die nach Abschnitt I zuständigen Behörden ein Verzeichnis der zu benachrichtigenden Behörden und Stellen anlegen und auf dem Laufenden halten. Zweifel über die Zuständigkeit zur Benachrichtigung sind durch Absprache unter den beteiligten Behörden zu klären.