Inhalt

Text gilt ab: 21.03.1988

I. 

1. 

Die Staatskanzlei unterrichtet den Rundfunk und die Presseagenturen über die Anordnung und benachrichtigt fernmündlich die Staatsministerien.

2. 

Die Staatsministerien benachrichtigen
alle ihnen nachgeordneten Behörden (einschließlich denen der Unterstufe) und
alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die ihren Sitz in München haben.

3. 

Das Staatsministerium des Innern benachrichtigt die Regierungen und alle Polizeidienststellen.

4. 

Die Regierungen benachrichtigen unverzüglich die zu ihrem Regierungsbezirk gehörenden Landratsämter und kreisfreien Städte sowie (mit Ausnahme der Regierung von Oberbayern) alle staatlichen Behörden und die nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts am Sitz der Regierung.

5. 

Die Landratsämter benachrichtigen alle staatlichen Behörden, die kreisangehörigen Gemeinden und die sonstigen nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in ihrem Bereich.

6. 

Die kreisfreien Städte benachrichtigen alle staatlichen Behörden und die nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts am Sitz der Stadt, soweit diese nicht nach den Nummern 2., 3., 4. oder 5. benachrichtigt werden.