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StMin-LT-R
Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 14.12.1999
§ 3
Die Landtagsbeauftragten
(1) 1Von der Staatskanzlei und jedem Staatsministerium sind ein für die Durchführung des Verkehrs mit dem Landtag verantwortlicher Beamter (Landtagsbeauftragter) und dessen Stellvertreter zu bestimmen. 2Für bestimmte Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung wie etwa die Beratungen in Untersuchungsausschüssen und Kommissionen können besondere Landtagsbeauftragte bestellt werden.
(2) Die Landtagsbeauftragten wirken auf die rechtzeitige Behandlung von Landtagsbeschlüssen, von Schriftlichen Anfragen des Landtags und von sonstigen Ersuchen des Landtags oder seiner Ausschüsse entsprechend § 1 hin.
(3) Den Landtagsbeauftragten obliegen die Durchsicht der Tagesordnungen der Voll- und Ausschusssitzungen des Landtags sowie aller Drucksachen daraufhin, ob sie das Staatsministerium berühren.
(4) Der Landtagsbeauftragte hat sicherzustellen, dass das Staatsministerium bei der Behandlung von Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, soweit erforderlich in den Voll- und den Ausschusssitzungen des Landtags entsprechend § 2 vertreten wird.
(5) Die Namen der Landtagsbeauftragten und ihrer Stellvertreter sind dem Landtag, der Staatkanzlei und den übrigen Staatsministerien mitzuteilen.