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Text gilt ab: 01.12.2013
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Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung (Frauenbeauftragte-Bekanntmachung - FrauenBek)

AllMBl. 1998 S. 808

StAnz. 1998 Nr. 43

KWMBl. I 1998 S. 572


1102-A
Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung
(Frauenbeauftragte-Bekanntmachung – FrauenBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 20. Oktober 1998 Az.: B III 2 - 152 - 62 - 7,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2013 (AllMBl S. 435)
I.
Die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist kraft Amtes zugleich Frauenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung. Die Frauenbeauftragte der Staatsregierung nimmt für die Staatsregierung die Aufgaben der Frauenpolitik nach außen, vor allem gegenüber dem Landtag, in Fachministerkonferenzen und im Bereich der Bundesgesetzgebung wahr.
In dieser Eigenschaft obliegt ihr die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Staatsregierung einschließlich einer geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Frauenbeauftragte der Staatsregierung folgende Initiativ- und Beteiligungsrechte:
1.
Die Frauenbeauftragte erarbeitet Vorlagen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, über welche die Staatsregierung beschließt.
2.
Die Staatsministerien beteiligen die Frauenbeauftragte der Staatsregierung bei allen Gesetzesvorhaben, Verordnungsentwürfen und sonstigen wichtigen Vorhaben (z.B. Programme, Pläne, bedeutsame Verwaltungsvorschriften), soweit sie Fragen der Gleichstellung der Frauen unmittelbar oder mittelbar berühren.
Das federführende Staatsministerium übersendet solche Gesetzentwürfe an Verbände, Körperschaften und sonstige Organisationen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) erst dann, wenn es auch die Stellungnahme der Frauenbeauftragten der Staatsregierung eingeholt und verarbeitet hat.
Initiativgesetzentwürfe, welche Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern berühren, leitet die Staatskanzlei im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StRGeschO dem für die Angelegenheiten federführenden Staatsministerium zur Stellungnahme auch im Einvernehmen mit der Frauenbeauftragten der Staatsregierung zu.
3.
Der Frauenbeauftragten der Staatsregierung ist die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern unmittelbar nachgeordnet.
4.
Die Zuständigkeiten der Staatsministerien erfahren durch die Frauenbeauftragte der Staatsregierung keine Änderung. Die Frauenbeauftragte leitet eine zur Koordinierung von Frauen- und Gleichstellungsfragen gebildete interministerielle Arbeitsgruppe der Gleichstellungsbeauftragten der Staatsministerien und der Staatskanzlei. Alle Dienststellen der Staatsverwaltung haben die Frauenbeauftragte der Staatsregierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung vom 7. November 1994 (AllMBl S. 936, StAnz Nr. 45) außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber