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Text gilt ab: 10.01.1994

3. 

Sollen Maßnahmen gegenüber bevorrechtigten Personen getroffen werden und ist mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu rechnen, so ist dem Staatsministerium des Innern rechtzeitig zu berichten. Werden Polizeibeamte strafverfolgend, insbesondere als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, tätig, so ist der Staatsanwaltschaft zu berichten. In Eilfällen kann auch unmittelbar und fernmündlich mit der Staatskanzlei - Protokollabteilung - Kontakt aufgenommen werden.