Inhalt

Text gilt ab: 10.01.1994

2. 

Abschnitt VIII des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern bezeichnet die Ausweise, die für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationale Organisationen ausgestellt werden.
Die von den Ländern auszustellenden konsularischen Ausweise (Abschnitt VIII Nr. 4 des Rundschreibens) weichen nicht wesentlich voneinander ab. Sie werden in Bayern von der Staatskanzlei - Protokollabteilung - ausgestellt. Die Ausweismuster sind in der Anlage zum Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern am Beispiel des Landes Hamburg abgedruckt.