FüAkV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.05.1979
Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(FüAkV)
Vom 8. Mai 1979
(BayRS V S. 300)
BayRS 7801-16-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAkV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7801-16-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
1) [Amtl. Anm.:] BayRS 200-1-S
§ 1
1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) hat ihren Sitz in Landshut-Schönbrunn. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2
1Der Führungsakademie obliegen
- a)
-
die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
- b)
-
die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
- c)
-
die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
- d)
-
der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
§ 3
Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 4
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1979 in Kraft2). 2(gegenstandslos)
2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Mai 1979 (GVBl. S. 107)