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FüAkV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 08.05.1979
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Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(FüAkV)
Vom 8. Mai 1979
(BayRS V S. 300)
BayRS 7801-16-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAkV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7801-16-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 380 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 200-1-S
§ 1
1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) hat ihren Sitz in Landshut-Schönbrunn. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2
1Der Führungsakademie obliegen
a)
die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
b)
die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
c)
die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
d)
der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
§ 3
Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 4
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1979 in Kraft2). 2 (gegenstandslos)

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Mai 1979 (GVBl. S. 107)